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Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: „Firmenzahlerverfahren“ birgt Risiken

Zahlt der Arbeitgeber die Krankenkassenbeiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers und fällt dann in Insolvenz, so kann es sein, dass die Krankenkasse einen Beitragsverlust erleidet. Denn fordert der Insolvenzverwalter die zunächst vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zurück und erstattet die Kasse die Beträge sodann an die Insolvenzmasse, so kann sie die Beiträge vom Versicherten nicht nachfordern. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden hervor. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, müssen dann aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Beiträge direkt vom Lohn einbehalten und an die Krankenversicherung weitergeleitet werden (so genanntes Firmenzahlerverfahren).

Fällt die Firma in die Insolvenz, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter – wie auch im entschiedenen Fall – die Zahlungen an die Krankenkasse erfolgreich anficht und zurückfordert. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer, dem die Beiträge bereits vom Lohn abgezogen worden waren, zur erneuten Zahlung an die Krankenkasse verpflichtet ist. Dies hat das SG Dresden verneint. Es hält im Gegensatz zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung und ausdrücklich entgegen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schon die Anfechtung für unwirksam, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliege.

Wenn der Arbeitgeber nicht an die Krankenkasse gezahlt hätte, hätte er dem Arbeitnehmer diesen Lohnbestandteil ohne die Möglichkeit der Anfechtung im Insolvenzverfahren auszahlen müssen. Außerdem scheide eine Nachforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus. Denn die Krankenkasse habe es versäumt, den Arbeitnehmer über das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ausdrücklich hinzuweisen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse aus der eigenen Mitwirkung an einer unter Strafandrohung stehenden Gläubigerbegünstigung Ansprüche gegen einen gutgläubigen Versicherten herleite. Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.12.2020, S 25 KR 328/17, nicht rechtskräftig

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