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Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Absatz 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete. In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt meinte, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Die hiergegen erhobene Klage hat das FG Münster abgewiesen. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Absatz 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge gemäß § 12 Absatz 1 ErbStG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei sei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen und seien die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Im Streitfall sei der Kläger durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Zins- und Tilgungsleistungen hätten deshalb bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben müssen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.08.2020, 3 K 722/16 Erb, nicht rechtskräftig

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