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Umzugskostenpauschalen: Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben herausgegeben, in dem es um die Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.04.2021 beziehungsweise 01.04.2022 geht. Danach ist maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab 01.04.2021 1.160 Euro und ab 01.04.2022 1.181 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) ab 01.04.2021 870 Euro und ab 01.04.2022 886 Euro. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben – § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG) beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen ab 01.04.2021 580 Euro und ab 01.04.2022 590 Euro. Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 01.04.2021 174 Euro und ab 01.04.2022 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20.05.2020 (IV C 5 – S 2353/20/10004 :001) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.03.2021 liegt, teilt das BMF mit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.07.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002

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