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Steuererklärung und Steuerbescheid: Datenübertragungsfehler und § 173a AO

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreiboder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA ‑‑z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software‑‑ werden von der Vorschrift nicht erfasst. Das geht aus einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor.

Hintergrund: Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift berechtigen nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt ‑ z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software ‑ sind von der Vorschrift nicht erfasst. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das Finanzamt übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor. Dies, so der BFH, werde auch im Schrifttum einhellig so gesehen.

Eine planwidrige Regelungslücke so der BFH weiter, die ggf. im Wege der Analogie zu schließen wäre, liege an dieser Stelle nicht vor. Denn der Gesetzgeber habe den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- oder Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 18/7457, S. 87).

BFH-Beschluss vom 27.4.2022, IX B 57/21

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