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Künstliche Befruchtung: Keine Kostenerstattung bei Verstoß gegen Embryonenschutzgesetz

Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Dies gilt laut Sozialgericht (SG) München auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten.

Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruchtung durch intrazytoplasmatische Spermieninjektion vornehmen lassen. Die Behandlung war von der deutschen Krankenkasse genehmigt. Die Klägerin ließ die Behandlung in einer Praxis in Österreich durchführen. Der behandelnde Arzt hatte nach Berechnung der Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung eines Embryos sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Davon wurde der Klägerin ein Embryo übertragen, die restlichen Embryonen wurden für etwaige spätere Versuche kryokonserviert. Die Krankenkasse hat eine Kostenbeteiligung abgelehnt, da entgegen den Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes zu viele Eizellen befruchtet worden seien. Das SG München hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Es sei zwar zulässig gewesen, dass die Klägerin die Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat habe durchführen lassen. Eine Kostenerstattung komme dafür aber nur in Betracht, wenn der Eingriff in dieser Weise auch nach deutschem Embryonenschutzgesetz erlaubt gewesen wäre. Danach dürften nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise seien dies ein oder zwei Eizellen, die sich nach der Befruchtung entwickelt haben. An diese Begrenzung habe sich die Behandlung nicht gehalten. Der behandelnde Arzt habe die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nach sorgfältiger und individueller Prognose zwar zutreffend berechnet. Aber bereits nach dieser Prognose sei zu erwarten gewesen, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Klägerin transferiert werden können. Damit seien die Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten worden. Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelte und die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten.

Die Krankenkassen dürften sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist. Schließlich sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, der Entstehung überzähliger Embryonen entgegenzuwirken und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen zu schützen, so das SG München in seiner Begründung.

Sozialgericht München, S 7 KR 242/21, nicht rechtskräftig

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