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Betriebliche und außerbetriebliche Pkw-Nutzung: Nachweis der jeweiligen Anteile nicht nur durch Fahrtenbuch erbringbar

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der VIII. Senat des BFH schließt sich damit eigenen Angaben zufolge der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 15.07.2020, III R 62/19) an. Danach sei der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze auch durch andere Beweismittel geführt werden. Insbesondere verlange der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen.

Die Sätze 2 und 3 des § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG stellten Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handele sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassten, so der BFH. Denn sie beträfen lediglich die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend könne auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens zehnprozentige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden.

Die in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, die an die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, stelle damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, sodass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht komme.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 24/19

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