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Mietrecht: Ohne (Vor-)Vertrag können Mieter entschädigungslos abspringen

Auch wenn zwischen einem Vermieter, dessen Makler und einem Paar, das als Mietpartei (aus insgesamt 60 Interessenten) übriggeblieben ist, mündlich „alles klar“ zu seien schien, so kann der Vermieter keinen Schadenersatz für ausgefallene Mietzahlungen verlangen, wenn das Paar weder einen Mietvorvertrag unterschrieben noch einen Mietvertrag gesehen hat und sich noch vor Mietbeginn trennt.

Hier hatte der Makler das Paar – das sich im Urlaub befand – telefonisch darüber informiert, dass es die Wohnung bekommen werde. In diesem Urlaub wurde den beiden jedoch bewusst, dass sie doch noch nicht zusammenziehen wollen. Weil die Wohnung so kurzfristig nicht neu vermietet werden konnte, blieb sie einen Monat lang leer. Das Amtsgericht München machte deutlich, dass – auch wenn ein angespannter Mietmarkt herrsche – nicht zu erwarten sei, dass von einem sicheren Vertragsschluss ausgegangen werden könne, wenn die Mietinteressenten nichts unterschrieben und lediglich die Annonce als „Schriftstück“ vorliegen hatten. Auch hatte das Paar nicht die Pflicht, aus dem Urlaub den Makler über den „verschlechterten Beziehungsstatus“ zu informieren.

AmG München, 473 C 21303/19

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