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Wohnhaus: Einbau von Funkwasserzähler zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerde eines Ehepaars zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten.

Das Ehepaar war unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet worden, einem Beauftragten des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren, um ihm die Überprüfung und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von Funkwasserzählern bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken. Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben die Antragsteller Beschwerde. Der VGH wies das Rechtsmittel zurück. Dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers stünden weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegen. Der Betrieb eines Funkwasserzählers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzähler sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen müsse.

Der Einsatz von Funkwasserzählern könne im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten privater Räume entbehrlich mache. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstünden durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren, weil die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger sei und die Funkwasserzähler in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht würden. Gegen den nur im Verhältnis zu den Antragstellern geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2022, 4 CS 21.2254, unanfechtbar

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