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Wirecard: Schadenersatzklagen von Aktionären gegen Ernst & Young in München zu erheben

Das Landgericht (LG) München I ist für Schadenersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zuständig, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in mehreren Parallelverfahren entschieden.

Die Aktionäre der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst vor dem LG Stuttgart in Anspruch genommen mit der Begründung, diese habe Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschlüsse lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären die Manipulationen früher entdeckt worden, was dazu geführt hätte, dass die Kläger keine Aktien der Wirecard AG gekauft hätten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden wäre.

Das LG Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige LG München I. Dieses hat sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem OLG Stuttgart vorgelegt.

Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht nach § 36 Absatz 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen. Nachdem die Klage zuerst beim LG Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das OLG Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen. Nach dessen Ansicht ist das LG München I zum einen schon deswegen zuständig, weil das LG Stuttgart den Rechtsstreit mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deswegen als willkürlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum anderen sei das LG München I aber auch ausschließlich zuständig. Obwohl der Sitz der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bezirk des LG Stuttgart liege, was normalerweise zur örtlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart führe (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschließlicher Gerichtsstand in München begründet, der die Zuständigkeit des LG Stuttgart verdränge. Das LG München I sei nämlich nach § 32b Absatz 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich zuständig. Nach dieser Vorschrift sei für Klagen, in denen ein Schadenersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.

Das OLG hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelte die Einschränkung in § 32b Absatz 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das LG München I für die vorliegenden Rechtsstreite ausschließlich örtlich zuständig, obwohl die Klagen der Aktionäre nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien. Das OLG hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen wolle. Dies sei nicht der Fall.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschlüsse vom 29.06.2021, 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21

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