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Unterhaltsrecht: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 01.01.2022

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle wurde aktualisiert. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mitteilt, betreffen die zum 01.01.2022 greifenden Änderungen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021“ (BGBl. 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro (Anhebung um vier Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um fünf Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet. Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.09.2020, XII ZB 499/19) ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 Prozent des Mindestbedarfs).

Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.

Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php).

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 14.12.2021

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