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Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin Off

Die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company erfüllt die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und hinzugefügt, dass es damit im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung komme.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, S. 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, S. 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das FG Niedersachsen verneinte hingegen die Steuerpflicht der Aktienzuteilung. Entscheidend sei, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern sei, weil über § 20 Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert werde. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG ist nach Ansicht des FG (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen – weiten – Auslegungsverständnis lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.

Das Niedersächsische FG folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2020, 13 K 223/17

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