Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Übernahmeverlust: Zur Berücksichtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hatte sich mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Übernahmeverlusten im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu befassen, die bei der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers entstanden waren. Es stellt zunächst klar, dass § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG sich auf sämtliche Anteile beziehe, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnähmen. Die Norm sei daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten würden.

Anschließend legt das FG dar, dass ein Anteilserwerb vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag auch dann vorliege, wenn der maßgebliche Abtretungsvertrag kalendarisch erst im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages geschlossen werde. Denn insofern sei § 5 Absatz 1 UmwStG zu beachten, dem zufolge der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers auch dann so zu ermitteln sei, als hätte er die Anteile an der übertragenden KapG am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft, wenn die Anschaffung tatsächlich erst nach diesem Stichtag erfolgt sei. Da für die Berechnung der Fünfjahresfrist die §§ 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend gälten, rechne der Übertragungsstichtag als Endtermin für die Frist mit.

Schließlich werde eine – von den Klägern im Streitfall für erforderlich gehaltene – einschränkende Auslegung des § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG weder dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, noch sei sie im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geboten. Selbst wenn § 4 Absatz 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG in verschiedenen Bereichen (vgl. die so genannten Erwerberfälle) überschießende Tendenzen aufweise, sei zu berücksichtigen, dass solche angesichts der vielgestaltigen denkbaren Gestaltungen der Lebenssachverhalte, die zur Entstehung eines Übernahmeergebnisses gemäß § 4 UmwStG führen könnten, wenn überhaupt, nur durch sehr komplizierte und kaum handhabbare gesetzliche Regelungen vermieden werden könnten. Die überschießenden Tendenzen seien daher im Vereinfachungsinteresse hinzunehmen, zumal der Steuerpflichtige regelmäßig die Möglichkeit habe, durch Gestaltung des verwirklichten Lebenssachverhalts eine Wahl zwischen verschiedenen Belastungsalternativen zu treffen. Der Gesetzgeber habe daher die Grenzen der ihm eröffneten Typisierungsbefugnis nicht überschritten.

Nachdem die vom FG zugelassene Revision eingelegt worden ist, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 37/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2020, 1 K 148/18, nicht rechtskräftig

Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.02.2021– Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den Eingangder Zahlung. 15.02.2021– Gewerbesteuer– Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.02.

MEHR LESEN

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.12. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.12. für den Eingang derZahlung.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage

MEHR LESEN