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Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Ein Onlineportal der Stadt Köln muss Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat einen entsprechenden Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts (VG) bestätigt.

Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine so genannte Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das VG Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das OVG nun abgelehnt.

Das VG habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuerten, so das OVG. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VG rund 300 in Köln – sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des VG Köln ist damit rechtskräftig.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2021, 14 A 2062/17, unanfechtbar

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