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Streubesitzdividenden: Europarechtliche Zweifel an Voraussetzungen für Erstattung von Kapitalertragsteuer

Das Finanzgericht (FG) Köln will vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die in § 32 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ mit EU-Recht vereinbar sind.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als sechs Prozent an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100-prozentiger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüberhinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Absatz 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. § 32 Absatz 5 Satz 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.

Nach § 32 Absatz 5 Satz 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Das FG Köln bezweifelt, ob die in § 32 Absatz 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikeln 63 Absatz 1, 65 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen. Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-572/20.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2020, 2 K 283/16

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