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Steuernachforderungen und -erstattungen: Verzinsung verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent (jährlich sechs Prozent) zugrunde gelegt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Hintergrund sei die Finanzkrise von 2008. Diese habe zur Entwicklung eines strukturellen Niedrigzinsniveaus geführt, so die Karlsruher Richter. Daher sei der typisierte Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr spätestens seit 2014 „evident realitätsfern“.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stelle eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweise sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz, führt das BVerfG aus.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung mit dem Grundgesetz umfasse ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften laut BVerfG dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

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