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Sozialhilfe: Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, muss nicht unbedingt aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor.

Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe von 13.728 Euro. Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19.000 Euro (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2.600 Euro aufzubrauchen sei. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das BSG hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Damit setzt es sowohl seine bisherige Rechtsprechung als auch die des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Grundsatz fort. Obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, gehörten Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 01.07.2011 ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten könnten sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, konnte das BSG nicht abschließend entscheiden.

Da das Vermögen der Klägerin als Jugendliche zugeflossen ist und mit den laufenden Zahlungen auszugleichende schädigungsbedingte Mehraufwendungen damals offenbar nicht angefallen sind, müsse das LSG nach Zurückverweisung der Sache insbesondere prüfen, ob es zu einer späteren „angemessenen Lebensführung“ im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

In jedem Fall geschützt sei ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem Sozialgesetzbuch XII (seit dem 01.04.2017 in Höhe von 5.000 Euro, zuvor 2.600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht, betont das BSG (im Fall der Klägerin rund 7.500 Euro).

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 30.04.2020, B 8 SO 12/18 R

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