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Seminare zur Persönlichkeitsbildung: Kosten keine vorweggenommenen Betriebsausgaben eines IT-Beraters

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat es abgelehnt, die Kosten eines IT-Beraters für Seminare zur Persönlichkeitsbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es fehle an einem betrieblichen Zusammenhang.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der 2016 eine Tätigkeit als selbstständiger IT-Berater aufgenommen hatte, Kosten für diverse zuvor wahrgenommene Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend gemacht.

In Bezug auf einen Teil der Seminare lehnte das FG die Berücksichtigung der Kosten deswegen ab, weil die Seminare den Handel mit Devisen und damit eine völlig andere Tätigkeit betroffen hätten. Das Gleiche gelte für ein Seminar, in dem es um den Handel mit Wertpapieren gegangen sein. Auch bezüglich eines Seminars, in dem es darum ging, Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen zu ersetzen, sei ein Zusammenhang mit der Aufnahme der aktiven Tätigkeit „IT-Beratung“ nicht ersichtlich. Ebenso wenig ließen die Seminare „Die Garantie für Ihren Wohlstand“, „geheime Anlagestrategien“ und die „sechs Grundregeln des Erfolgs für jeden Lebensbereich“ von ihren Themen her einen hinreichenden Bezug zu einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz – geschweige denn zu der konkreten Tätigkeit als IT-Berater – erkennen. Vielmehr habe es sich bei den beiden zuletzt genannten Seminaren sowie – soweit aus den zum Teil dürftigen Angaben zum Veranstaltungsinhalt ersichtlich – auch bei den sonstigen Seminaren im Wesentlichen um Veranstaltungen gehandelt, die ausschließlich oder zumindest teilweise eine Veränderung der eigenen Ansichten und Einstellungen bezweckten.

Es handele sich damit dem Kern nach um Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen, so das FG. Deren privater Charakter ergebe sich schon aus der sehr allgemein angelegten Ausrichtung der Seminare. Denn diese seien nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten gewesen, sondern hätten sich an alle Menschen gerichtet, die die Techniken, Einstellungen und Fähigkeiten erlernen wollen, die nach Auffassung des Veranstalters erforderlich sind, um ohne große Anstrengung reich zu werden (zum Beispiel „Millionaire Mind Intensive“, „Never work again“, „Die Garantie für Ihren Wohlstand“, „Train the Trainer“).

Auch wenn einzelne Seminare (wie zum Beispiel „Income Explosion“) betriebliche Aspekte wie zum Beispiel Verkaufsstrategien behandelt haben mögen, hätten die Lehrinhalte angesichts des vollkommen offenen Teilnehmerkreises nicht auf spezifische betriebliche Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen sein können, so das FG weiter. Durch die fehlende Homogenität des Teilnehmerkreises trete der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Ausbildung und damit die private Veranlassung in den Vordergrund. Der Umstand, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu nützlich sein mögen, (irgendwelche) steuerpflichtigen Einkünfte zu erzielen, vermöge keinen hinreichenden beruflichen/betrieblichen Zusammenhang zu einer bestimmten Erwerbsquelle zu begründen. Ebenso wenig ergebe sich die berufliche/betriebliche Veranlassung von Bildungsmaßnahmen aus der Länge der Kurse oder der Qualifikation der Vortragenden; entscheidend sei vielmehr deren Inhalt.

Die hinreichende betriebliche Veranlassung lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Seminaren die Herstellung geschäftlicher Kontakte bezweckt haben mag. Der Kläger übersehe bei seiner Argumentation, dass es im Streitfall nicht um den Besuch von Fachmessen oder Fachseminaren geht, bei denen die Anwesenheit potentieller Auftraggeber für die IT-Beratungstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, sondern um Veranstaltungen, bei denen es aufgrund der fehlenden Homogenität des Teilnehmerkreises als reiner Zufall anzusehen sei, wenn sich dort für die Beratungstätigkeit relevante geschäftliche Kontakte knüpfen lassen.

Nicht zuletzt zu beachten sei, dass weitgehend unklar geblieben sei, inwiefern die in den einzelnen Seminaren vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der hier maßgeblichen Beratungstätigkeit überhaupt von Bedeutung sind beziehungsweise waren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gingen über allgemeine Behauptungen nicht hinaus, so das FG. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, der ausweislich der von ihm eingereichten Fortbildungsliste nicht nur in fachlicher Hinsicht hochgradig qualifiziert war, sondern auch bereits vielzählige Fortbildungen aus den Bereichen Kommunikation, Persönlichkeitsbildung und Führungskompetenz besucht hat, erst durch den Besuch der streitgegenständlichen Seminare die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben soll, die er für die Ausübung der selbstständigen Beratungstätigkeit benötigte.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021, 10 K 2085/17 E

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