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Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF: Anerkannte Schätzungsmethode bei Unmöglichkeit internen Betriebsvergleichs

Die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) als externer Betriebsvergleich ist eine anerkannte Schätzungsmethode in Fällen, in denen ein interner Betriebsvergleich, etwa durch Nachkalkulation, mangels verlässlichen Zahlenmaterials nicht möglich ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Die in der Literatur aufgeworfene Kritik an der Richtsatzsammlung greife vor dem Hintergrund nicht durch, dass die Richtsatzsammlung keinen normativen Charakter hat, sondern lediglich ein Hilfsmittel ist, das von den Finanzgerichten im Rahmen ihrer richterlichen Würdigung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls angewandt wird. Gerade durch die große Spannbreite der Rohgewinnaufschlagsätze für Gastronomiebetriebe (im Streitjahr 2014 zwischen 186 Prozent und 400 Prozent) komme der Berücksichtigung des Einzelfalls besondere Bedeutung zu, die die Kritik an der statistischen Erhebung der den Richtwerten zugrunde liegenden Daten zurücktreten lasse, so das FG.

Wird nach einer Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen gravierender Mängel verworfen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanzverwaltung regelmäßig der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage, die auf einem Vergleich der steuerlichen Ergebnisse anderer Betriebe der Branche beruhen, weil für einen internen Betriebsvergleich häufig angesichts der mangelhaften Buchführung die erforderlichen Daten fehlen. Das Zustandekommen der Richtsatzsammlung, die regelmäßig aktualisiert wird, ist zunehmend in die Kritik geraten und war auch Gegenstand einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 19/3987). Der Bundesfinanzhof hat die grundsätzliche Brauchbarkeit der Richtsatzsammlung bislang offengelassen (BFH-Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18). Im Streitfall ging es um Hinzuschätzungen bei einem Diskothek-Betrieb, einem Lokal und einer Bar. Das FG hat wegen der Mängel der Buchführung die Voraussetzungen für eine Schätzung dem Grund nach bejaht und bezüglich der Höhe von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Nachkalkulation sei untauglich, weil Getränkerezepturen unbekannt gewesen seien und die Abgabe von Getränken zu Spezialpreisen nicht im Einzelnen habe nachvollzogen werden können.

Das FG hat für seine Schätzung die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zugrunde gelegt und einen dem Mittelwert angenäherten Rohgewinnaufschlagsatz angewandt (300 Prozent bei einer Spannbreite von 186 Prozent bis 376 Prozent (in 2013) beziehungsweise 400 Prozent (in 2014). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen, die nun auch eingelegt wurde (X R 19/21). Ob der BFH die Kritik aufgreift und das Messer grundlegend an die Richtsatzsammlung anlegen wird, bleibt abzuwarten – hat er doch im Beschluss vom 08.08.2019 (X B 117/18) die Anwendung der Richtsatzsammlung noch als eine anerkannte Schätzungsmethode angesehen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 2 K 218/18, nicht rechtskräftig

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