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Säumniszuschläge bei Kindergeldrückforderungen: Berechnung durch Familienkassen rechtswidrig

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. In einem an sich zulässigen Sammelbescheid dürfe nicht die Gesamtsumme des zu erstattenden Betrages abgerundet werden. Vielmehr sei jeder einzelne monatliche Betrag abzurunden. Daraus sei dann der Säumniszuschlag zu berechnen. Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, das zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem so genannten Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Absatz 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.09.2020, 3 K 3048/17, rechtskräftig

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