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Riester-Rentenverträge: Deutschland muss Steuervorschriften ändern

Deutschland muss seine Steuervorschriften zu Verträgen der zusätzlichen Altersvorsorge ändern. Dies fordert die Europäische Kommission, die am 19.05.2022 beschlossen hat, ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten.

In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, erhielten gemäß den deutschen Steuervorschriften für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage und könnten die Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzen, erläutert die Kommission den rechtlichen Hintergrund. Derzeit könnten nur Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich müsse ein Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem eines einzigen Mitgliedstaats – in der Regel des Mitgliedstaats seiner Beschäftigung – versichert sein. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, unterliege daher den Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats und könne nicht wählen, in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Er könne sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland in Form eines Rentensparvertrags entscheiden. Allerdings könne dieser Arbeitnehmer, dessen im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland besteuert werden, die oben genannten Vergünstigungen für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Vorschriften schienen daher die in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV)und Artikel 28 des EWR-Abkommens verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken.

Kommt Deutschland der Aufforderung der Kommission nicht binnen zwei Monaten in zufriedenstellender Weise nach, kann die Kommission eigenen Angaben zufolge eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutschen Behörden übermitteln. Europäische Kommission, PM vom 19.05.2022

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