Arbeitet ein Programmierer in Heimarbeit für eine Firma, bei der er zuvor drei Jahre lang angestellt war und bei der er nach seinem Wegzug kündigte, „frei“ im Homeoffice weiter, so kann in dieser Heimarbeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegen. Das ist insbesondere für die Beitragszahlungen auf das Rentenkonto des Mannes von Bedeutung.
Das Hessische Landessozialgericht hat festgestellt, dass Heimarbeiter Personen sind, die „in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung“ von Firmen erwerbsmäßig arbeiten. Hat der Programmierer insgesamt 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet, ihr das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt und war er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig, so hat der Mann den sozialversicherungsrechtlichen Status. Dass er daheim seinen eigenen PC genutzt hatte, sei mit Blick auf die lange Vertragsdauer nicht relevant.
Hessisches LSG, L 8 RA 36/19