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Quarantäne wegen Coronainfektion führt nicht automatisch zu Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub

Eine Coronainfektion führt nicht zwingend auch zu Arbeitsunfähigkeit. Deswegen besteht, wenn die Infektion zu einer Quarantäneanordnung während eines bereits bewilligten Urlaubs führt, nicht unbedingt ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn entschieden. Einer Arbeitnehmerin war für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber. Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor. Diese Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, betont das ArbG Bonn.

Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21, nicht rechtskräftig

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