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Privater Haushalt: Hausnotrufsystem ist haushaltsnahe Dienstleistung

Das für einen privaten Haushalt eingerichtete Hausnotrufsystem ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klargestellt.

Die 1939 geborene Klägerin ist verwitwet und wohnt in ihrem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von 477,60 Euro (Streitjahr 2016) und 502 Euro (Streitjahr 2017) machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Begünstigung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, diese seien nach § 35a EStG nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb eines „Betreuten Wohnens“ in einer Senioreneinrichtung anfielen. Aufwendungen außerhalb des so genannten Betreuten Wohnens seien nicht begünstigt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, 1213, Tz. 11). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausnotruf in den Streitjahren zu Unrecht nicht nach § 35a Absatz 2 EStG zum Abzug zugelassen, meint das FG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht würden. „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten beziehungsweise damit im Zusammenhang stünden. Dazu gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. „In“ einem Haushalt werde die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Der Begriff des Haushalts sei insoweit räumlich-funktional auszulegen.

Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem werde sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit et cetera) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhalte. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolge sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt sei. Die Leistung werde auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter könne auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden.

Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz Anwendung finde, könne dem BFH-Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14) nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsfähigkeit nach Nebenleistung zu begünstigter Hauptleistung (dann abzugsfähig) beziehungsweise eigenständige Leistung (dann nicht abzugsfähig) würde den insoweit vergleichbaren Lebensumständen nicht gerecht werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 14/21. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, 5 K 2380/19, nicht rechtskräftig

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