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Nach Trennung: Katzen an Eigentümer herauszugeben

Trennt sich ein Paar, das zu Hause Katzen hatte, so gehören diese demjenigen Lebenspartner, der sie geschenkt bekommen hat und nicht demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen hat. Dies stellt das Landgericht (LG) Koblenz klar.

Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen hatte der Kläger geschenkt bekommen. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten hatten die Katzen sodann im Juli 2016 gemeinsam bei deren Voreigentümer abgeholt. Die Impfpässe der Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Tiere übernahm überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten.

Der Kläger hatte nach der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen, da sie ihm allein geschenkt worden seie.

Das LG gab ihm, wie schon die Vorinstanz, Recht. Die Beklagte müsse dem Kläger gemäß § 985 Bürgerliches Gesetzbuch die beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum herausgeben. Die Schenkung sei, was der Schenker bestätigt habe, allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen habe zu keiner Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und zu keiner Übereignung der Katzen an beide Parteien geführt. Daher sei der Kläger Alleineigentümer geworden. Dass die Beklagte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung auch um die Katzen gekümmert habe, mache sie nicht zur Eigentümerin der Tiere. sondern nur zu deren Mitbesitzerin. Ebenso habe auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten geführt. Impfpässe stellten keine Eigentumsnachweise dar. Auch die überwiegende Übernahme der Kosten für die Katzen durch die Beklagte war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Rechte der Beklagten an den Tierren zu begründen.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2020, 13 S 41/20

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