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Nach Schlägerei zwischen Zweitklässlern: Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Schulträgerin

Eine Schulträgerin muss nicht deswegen Schmerzensgeld zahlen, weil es in einem Klassenzimmer zu einer Schlägerei zwischen Zweitklässlern gekommen ist, während die Klassenlehrerin gerade nicht im Zimmer war. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Verlassen eines Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten keine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung darstellt.

Der durch seine Eltern vertretene zehnjährige Kläger verlangt Schmerzensgeld von der Trägerin der von ihm besuchten Schule. Klageanlass war ein Vorfall, bei dem er von mindestens einem Mitschüler der gemeinsam besuchten zweiten Klasse geschlagen und getreten wurde, während die Klassenlehrerin bei einem Wechsel des Klassenraums durch die Schulklasse mehrere Minuten nicht zugegen war. Der Kläger trug von der Auseinandersetzung ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen davon. Hierin liege, so der Kläger, eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichts-, Fürsorge- und Treuepflicht der Klassenlehrerin, die die beklagte Schulträgerin zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah es bereits als äußerst zweifelhaft an, ob das Verlassen des Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten als Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. So sei es bei Grundschulkindern auch schon der ersten oder zweiten Klasse nicht angezeigt, anlasslos eine durchgängige Überwachung durch ständigen Sichtkontakt gleich Kindergartenkindern sicherzustellen. Unabhängig davon vermochte das AG auch keine für die direkte Haftung der Schulträgerin nach §§ 104, 105 Sozialgesetzbuch VII erforderliche zurechenbare vorsätzliche Handlung der Klassenlehrerin erkennen. Diese habe mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass ein Verlassen des Klassenraumes auch für mehrere Minuten unter klarer Anweisung ohne Zwischenfälle möglich ist. Auch der Umstand, dass sie im Nachhinein den Unterricht fortgesetzt habe, lasse nicht auf einen (bedingten) Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses/-erfolges schließen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021, 29 C 1632/20 (21)

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