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Mutter-Kind-Kur: Vorzeitiger Abbruch löst keinen Schadenersatzanspruch aus

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Kurklinik, die einen Schadenersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, ist unwirksam. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) unter Hervorhebung der Klinikleistungen als „Dienste höherer Art“ klar. Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern.

Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur. Die Beklagte erhielt ein Einladungsschreiben der von der Klägerin betriebenen Klinik, dem die AGB beigefügt waren. Hierin hieß es unter „Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadenersatz“: „Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. […] Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.“ Die Beklagte bestätigte durch ihre Unterschrift, die AGB der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen zur Vorbereitung der Therapie füllte sie aus und sandte sie – zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der AGB – an die Klägerin zurück.

Die Beklagte trat die bis zum 21.03.2018 vorgesehene Kur am 28.02.2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von rund 3.000 Euro in Anspruch. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Die Beklagte konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, sodass die Klägerin nach § 628 Absatz 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren sei. Dieses unterliege dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Absatz 1 BGB Dienste höherer Art seien, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten.

Die von § 627 Absatz 1, § 628 Absatz 1 BGB abweichenden AGB der Klägerin seien unwirksam, weil sie gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem „freien“ und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren seien. Überdies seien sie mit dem Grundgedanken des § 280 Absatz 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadenersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sehe die Klausel aber nicht vor.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2020, III ZR 80/20

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