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Mindestsätze der HOAI 2013 bleiben in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen anwendbar

Die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden habe, dass das Vorsehen verbindlicher Honorare in der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, sei unschädlich. Der BGH hatte dem EuGH vor seiner jetzigen Entscheidung Fragen zur Vorabklärung vorgelegt. Der EuGH hat darauf entschieden, das EU-Recht sei dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen die in Rede stehenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Es bestehe aber zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Zum anderen bleibe das Recht der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei unbeschadet, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

Der BGH hat daraufhin in dem zugrunde liegenden Revisionsverfahren dem klagenden Ingenieur die begehrte Restforderung auf Grundlage der HOAI (2013) zugesprochen. Aus der Vorabentscheidung des EuGH ergebe sich, dass der BGH nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet sei, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH habe insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie keine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zukommt. Die betreffende Richtlinie stehe der Anwendung der verbindlichen Mindestsätze daher nicht entgegen. Der EuGH habe ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines im Vertragsverletzungsverfahren erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19

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