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Mietrecht: Ist die Katze erlaubt, darf das Netz nicht verboten werden

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof hat entschieden, dass Mieter Katzennetze an Balkonen anbringen dürfen, um ihre Katzen vor Sprüngen oder Stürzen auf die Straße zu schützen. Das gelte zumindest dann, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertrag erlaubt ist.

In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die ein solches Netz an ihrem Balkon angebracht hatte, ohne das Einverständnis des Vermieters eingeholt zu haben. Der verlangte, dass der Schutz wieder abmontiert wird – jedoch vergeblich.

Zur erlaubten Katzenhaltung gehöre auch ein Katzennetz, dass es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen. Wird das Netz ohne „Eingriff in die Bausubstanz angebracht“, so muss es nicht wieder abmontiert werden – zumal der Vermieter hier das Netz bereits über einen längeren Zeitraum geduldet hatte.

AmG Berlin-Tempelhof, 18 C 336/19

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