Der Mieter einer Doppelhaushälfte hat nicht das Recht, die Miete zu mindern, wenn er angibt, ein Kellerfenster werde vom Nachbarn verdeckt, der Mieter der anderen Hälfte ist, so dass nicht ausreichend Tageslicht in den Keller fallen könne. Handelt es sich bei dem Keller lediglich um einen 3 Quadratmeter großen Raum, in dem sich die Hausanschlüsse befinden, so handele es sich bei der „Verdunkelung“ (die das Gericht auf vielleicht 20 schätzte) nicht um eine solch erhebliche Beeinträchtigung, dass eine Minderung der Miete angemessen sei.
Hier hatte der Miete 10 % der Miete zurückbehalten, musste die jedoch nachzahlen.
AmG Tecklenburg, 13 C 171/20