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Menschen mit Behinderung können nicht zu einem Umzug gezwungen werden

Behinderte Pflegeheimbewohner dürfen nicht gegen ihren Willen und auf Geheiß des Sozialamtes, das die – nicht durch das Einkommen des Mannes zu deckenden – Unterbringungskosten trägt, zu einem Wechsel in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung gezwungen werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

In dem konkreten Fall ging es um einen 52-jährigen schwerbehinderten Pflegebedürftigen, von dem das Sozialamt verlangte, in eine Behinderten-Einrichtung umzuziehen – zu Unrecht: Fühlt sich der Mann in der bisherigen Einrichtung gut versorgt und lehnt er einen Wechsel ab, so muss das Sozialamt weiterzahlen, wenn ohne die Sozialhilfezahlungen die Kündigung des Heimplatzes drohe. Die freie Entscheidung behinderter Menschen müsse geachtet und respektiert werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 47/21 B ER

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