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Liebhaberei: Mit einer Photovoltaik-Anlage soll im Prinzip immer Gewinn erzielt werden

Betreibt ein Mann eine Photovoltaik-Anlage auf seinem Eigenheim (hier mit einem Leistungsvermögen von 4,5 Kilowatt), so darf das Finanzamt die aus der Anlage (zunächst) erzielten Verluste (in dem Streitjahr ging es um rund 260 €) nicht als „Liebhaberei“ einstufen. Das Finanzamt ließ den Verlust unberücksichtigt – wurde vom Thüringer Finanzgericht jedoch eines Besseren belehrt. Es liege ein „mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes Gewerbe vor“. Bei Photovoltaik-Anlagen spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür; anders als bei Tätigkeiten im Hobbybereich. Eine solche Anlage, das zeige die Lebenserfahrung, sei nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.

Außerdem hatte der Eigenheimbesitzer hier deutlich gemacht, die Verluste so gering wie möglich gehalten und keine Kosten der allgemeinen Lebenserfahrung verlagert zu haben.

Thüringer FG, 3 K 59/18 vom 11.09.2019

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