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Leiharbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte am Arbeitsort der Entleiherfirma

Bei einem Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, schließt die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eine „erste Tätigkeitsstätte“ am Arbeitsort der Entleiherfirma nicht aus. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar. Der Leiharbeitnehmer sei der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2021, 13 K 63/20

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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