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Künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen: Aufwendungen nicht steuerlich absetzbar

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) vereinbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Diese Beurteilung verstoße weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Eizellen, die die Schwester der Ehefrau des Klägers gespendet hatte. Die Behandlung war im Ausland vorgenommen worden.

Laut BFH ist nach deutschem Recht die künstliche Befruchtung mithilfe einer Eizellenspende, das heißt eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer Eizelle, die nicht von der Frau stammt, deren Schwangerschaft mit der künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden soll, unzulässig (§ 1 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ESchG). Hierbei werde nicht danach differenziert, ob es sich um eine „kommerzielle“ Spende handelt oder ob wie im Streitfall eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Frau, deren Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, und der Spenderin der Eizelle besteht. Aus diesem Grund komme eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der gespendeten Eizellen nicht in Betracht.

Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG). Mit der ungleichen Behandlung von Samen- und Eizellenspende knüpfe das Steuerrecht lediglich an die insoweit geltenden Regelungen des ESchG an, nach dessen Begründung (BT-Drs. 11/5460, 6) mit dem Verbot der Eizellenspende eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter (die Eizellenspenderin) und eine austragende Mutter verhindert werden soll. Diese Erwägungen stellen laut BFH aufgrund unterschiedlicher biologischer Gegebenheiten einen sachlichen Grund dar, der die unterschiedliche Behandlung der Eizellenspende gegenüber der grundsätzlich zulässigen Samenspende rechtfertigt. Auch ein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben liege nicht vor, so der BFH weiter. Insbesondere liege keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU vor. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) benachteilige weder den Kläger noch Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat nachzufragen beziehungsweise einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats anzubieten, Gebrauch gemacht haben. Denn die streitigen Aufwendungen seien nicht deshalb von einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, weil Leistungen im Ausland in Anspruch genommen wurden. Vielmehr seien Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer gespendeten Eizelle deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil eine solche Behandlung gegen das ESchG verstößt, und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung im In- oder im Ausland vorgenommen wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2022, VI R 34/19

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