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Kündigung: Wenn eine Betriebsrats-Initiatorin dreimal die Papiere kriegt…

Ein Autovermieter hat nicht das Recht, einer Mitarbeiterin fristlos zu kündigen, wenn er ihr „wiederholtes Zuspätkommen“ vorwirft. Darin sei lediglich ein Grund für eine ordentliche Kündigung zu sehen, die hier allerdings nicht greifen konnte, weil die Frau als Initiatorin einer Betriebsversammlung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genoss.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ging es um zwei weitere fristlose Kündigungen, die die Frau erhalten hatte, nachdem ihr Bemühen bekannt wurde, einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Aber auch die zweite Entlassung ging ins Leere. Der Arbeitgeber hatte ihr „Tricksereien“ bei der Aufstellung des Wahlvorstands vorgeworfen, die nicht haltbar waren. Ebenso wenig war die dritte fristlose Kündigung haltbar, die sie kassiert hatte, weil sie – bereits fristlos entlassen – in einer Filiale Einladungen für eine Betriebsratswahl aufgehängt hatte, ohne das mit dem Arbeitgeber abgesprochen zu haben. Dafür hätte eine Abmahnung ausgereicht.

ArG Düsseldorf, 10 Ca 4119/21

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