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Krankschreibungen: Verspätete Einführung elektronischer Meldung geht nicht zulasten der Versicherten

Die verspätete elektronische Meldung von Krankschreibungen geht nicht zulasten der Versicherten. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden und der Klage einer Versicherten gegen ihre Krankenkasse auf Krankengeld stattgegeben.

Die Krankenkasse hatte die Zahlung für einzelne Zeiträume abgelehnt, in denen sie im Januar 2021 erst nach Ablauf einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war (so genannte Meldeobliegenheit). Zwar hat der Gesetzgeber bereits 2019 vorgeschrieben, dass ab dem Beginn des Jahres 2021 die Ärzte und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seitdem sind gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr selbst für die Weitergabe der „Krankenscheine“ an die Krankenkasse verantwortlich. Die Arztpraxis war zu dieser Zeit aber technisch noch nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Versicherung zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen nur mit einer Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten.

Auch wenn die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen sich auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns verständigt haben, wirkten diese Vereinbarungen nicht gegenüber den Krankenversicherten, so das SG Dresden. „Die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den 01.01.2021 hinaus hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen“, so der Vorsitzende Richter der 45. Kammer Marc Lehr. Die verspätete Umsetzung der Rechtslage dürfe also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt waren, spiele für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.

Gegen das Urteil steht die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz offen. Zugleich hat das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 19.01.2022, S 45 KR 575/21, nicht rechtskräftig

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