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Kosten für ein Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern

Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es spiele keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.

Im Streitfall hatte der Erbe, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird.

Für das zweite Grabdenkmal seien Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen hat. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Überschreiten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, II R 8/20

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