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Koch-Event als betriebliche Weihnachtsfreier: Vorsteuerabzug kann schnell an Wertgrenze von 110 Euro scheitern

Angesichts der konkreten Art einer betrieblichen Weihnachtsfeier („Koch-Event“) kann der Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier wegen Überschreitung der Wertgrenze von 110 Euro zu versagen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Hamburger Finanzgerichts (FG) hervor.

Denn bei der Berechnung der Wertgrenze von 110 Euro seien auch nach der bisherigen Rechtsprechung (wonach alle Leistungen einzubeziehen sind, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert) im konkreten Fall wegen der Besonderheit des „Koch-Events“ auch die Raumkosten einzubeziehen. Ein „Koch-Event“ stelle für die Arbeitnehmer einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar. Denn es bilde seinen Wert gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken. Daher könne hier keine Abspaltung der Raumkosten vorgenommen werden, weil dies in diesem Einzelfall eine rein künstliche Aufspaltung darstellen würde, so das FG. Aber auch bei Würdigung dahingehend, dass die Raum- und Personalkosten als Kosten des so genannten äußeren Rahmens bei einem „Koch-Event“ abtrennbar wären, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen, fährt das Gericht fort. Denn die lohnsteuerliche Neuregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) sei dahingehend auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrages des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze tritt, welche hier ebenfalls überschritten werde.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2019, 5 K 222/18, nicht rechtskräftig

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