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Klage auf Datenlöschung: Finanzgericht ist zuständig

Das Finanzgericht (FG) ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i Abgabenordnung (AO) zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Absatz 9 AO). Dies stellt das FG Schleswig-Holstein klar.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens. Der Kläger hatte Kontoauszüge im Rahmen einer Außenprüfung nach Aufforderung nicht vorgelegt. Das Finanzamt wandte sich an die kontoführende Bank (§ 97 AO). Der Kläger rügte eine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO): § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b DS-GVO.

Das FG hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die Verarbeitung personenbezogener beziehungsweise besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 29b Absatz 1 und 2 AO sei zulässig. Zudem sei der Kläger vorliegend nach Artikel 12 ff. DS-GVO rechtzeitig und ausreichend informiert worden. In diesem Zusammenhang nahm das FG auch zu den Datenschutzhinweisen in elektronischer Form, die unter „www.finanzamt.de“ abzurufen sind, Stellung. Aufmerken lasse § 32i Absatz 10 AO: Hieraus folge die unmittelbare Suspendierung der Datenverarbeitung mit Klageerhebung.

Die vom FG zugelassene Revision ist vom Kläger eingelegt worden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 33/21 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2021, 5 K 42/21, nicht rechtskräftig

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