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Kindergeld: Weiterbildung zum Facharzt keine erstmalige Berufsausbildung

Die Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung. Vielmehr handelt es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung), so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, sodass das Kind ab diesem Zeitpunkt kindergeldrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen sei. Das Berufsziel des Kindes sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt, stellt das FG klar. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache sei.

Bei der Weiterbildung zum Facharzt handele es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalte und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Gegen das Urteil des FG wurde bereits Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 40/21.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2021, 9 K 114/21, nicht rechtskräftig

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