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Kein Betreuungsplatz für Sohn: Landkreis muss Mutter 23.000 Euro zahlen

23.000 Euro Schadenersatz wegen Verdienstausfalls bekommt eine Mutter, weil sie keinen angemessenen Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn bekommen hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zulasten eines Landkreises entschieden, der als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Kind einen Kita-Platz zu beschaffen. Rechtlicher Hintergrund: Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergebe sich die Amtspflicht des Jugendhilfeträgers, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen, so das OLG.

Die Klägerin begehrte vom beklagten Landkreis Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut 18.000 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG der Mutter weiteren Schadenersatz in Höhe von gut 5.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, begründet das OLG seine Entscheidung. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde. Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten. Vielmehr sei der beklagte Landkreis aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs habe der Landkreis dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend sei, habe die Klägerin hier unter anderem durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf geltend mache.

Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen. Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns beziehungsweise Verschaffens. Soweit der Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht.

Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen, so das OLG weiter. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bringund Abholzeiten 30 Minuten; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Minuten für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 91/21.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2021, 13 U 436/19, nicht rechtskräftig

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