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Hochzeitsfeier: Brautleute kippen Tanzverbot

Ein Hochzeitpaar hat erreicht, dass auf seiner Hochzeitsfeier doch getanzt werden darf. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg gab dem Eilantrag der Brautleute gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte und auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot statt. Die Antragsteller wollen in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels vom 20.08.2021 auf den 21.08.2021 eine Hochzeitfeier veranstalten, an der 51 Personen über 14 Jahre teilnehmen sollen. 41 davon sind vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft.

Nach der Entscheidung des VG Hamburg handelt es sich hierbei um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen im Sinne des § 4a Absatz 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung, weil die vollständig geimpften Teilnehmer aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben müssten. Das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot erweise sich nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Es begegne im Grundsatz zwar keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veranstaltungsraum, Festsaal oder gastronomischen Betrieb stattfinden, auf die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen, inklusive Tanzverbot, verweise. Denn je nach Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und des Veranstaltungsortes könne es leicht zu einer Vermengung mit veranstaltungsfremden (ungeimpften) Personen kommen, die sich unkontrolliert unter die Tanzenden mischten und dadurch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt würden, ohne dass dies nachverfolgbar wäre.

Indes führe das ausnahmslose Tanzverbot dazu, dass auch auf solchen Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen – wie hier – keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgehe, gibt das VG zu bedenken. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier gelten, an der ausschließlich vollständig Geimpfte teilnehmen, obwohl diese nach der Einschätzung des RKI bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten.

Nach Auffassung des VG Hamburg geht auch von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt ist. Angesichts der vom Verordnungsgeber selbst vorgenommenen Wertungen, der Feierlichkeiten im privaten Wohnraum nicht den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen unterworfen habe, komme es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen an.

Da es sich hier um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Veranstaltungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handele, sei so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellten. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veranstaltungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft kein relevant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen sei.

Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 17.08.2021, 14 E 3490/2, nicht rechtskräftig

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