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Gutscheine und Geldkarten: BMF gewährt Übergangsfrist bei

Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV), um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Das Bundesfinanzministerium gewähre nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Sachbezüge seien beliebte „Goodies“ zum Gehalt, so der DStV. Überstiegen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kämen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe sei in der Praxis entstanden, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft getreten sei. Danach heiße es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit gegebenenfalls von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssten sie die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb laut DStV lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Verband habe angesichts der Rechtsunsicherheiten eine Nichtbeanstandungsregelung angeregt. Schließlich hätten sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für so genannte Open-Loop-Karten ausgesprochen. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, 139). Das BMF sei der Einigung der Koalitionsfraktionen nachgekommen. In einem Schreiben vom 13.04.2021 (IV C 5 – S 2334/19/10007 :002) lege es fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können. Dies gelte allerdings nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betont der DStV. Verfügen Karten zum Beispiel über eine Barauszahlungsfunktion, könnten sie nicht von der Übergangsregelung profitieren.

Sie gölten stattdessen ab 2020 als Geldleistung. Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.05.2021

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