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Gewerbesteuer: Einheitlicher Steuergegenstand bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbstständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben komme der Gleichartigkeit beziehungsweise Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei sei jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige beziehungsweise ungleichartige Betätigungen auszugehen. Vielmehr steige das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen. Wenn Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Betriebe desselben Inhabers ergehen, setze ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit in der Regel voraus, dass sie einen Hinweis auf den jeweiligen Betrieb (Steuergegenstand) enthalten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.020, X R 15/18

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