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Geschwisterkinder dürfen nicht pauschal von Einschulungsfeier ausgeschlossen werden

Die Stadtgemeinde Bremen hätte Geschwisterkinder nicht pauschal von den Einschulungsfeiern am 29.08.2020 im Land Bremen ausschließen dürfen. Denn dies stelle eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises dar, so das Verwaltungsgericht (VG) Bremen. Die beiden Antragstellerinnen begehrten die Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Stadtgemeinde Bremen (Antragsgegnerin) die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleiter für die am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder auf die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten zu beschränken.

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerinnen hat das VG teilweise stattgegeben. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat. Jedoch führe der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.

Gleichwohl konnten die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag nicht erreichen, zu der Einschulungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfügt, um auch die Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschulungsfeier zuzulassen, führt das VG aus. Es gab der Antragsgegnerin jedoch auf, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht erheben.

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.08.2020, 5 V 1657/20, anfechtbar

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