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Gerichtsakten: Kein Anspruch auf Kopien

Aus § 78 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung lässt sich laut Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten herleiten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst – gegebenenfalls unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes – zu kopieren. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten dem BFH zufolge entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster hatte der Kläger zunächst Akteneinsicht durch Zusendung der Akten an seine Privatanschrift verlangt. Nach einem Hinweis des FG über die Möglichkeiten einer Akteneinsicht teilte er mit, er wünsche unverändert Akteneinsicht, allerdings nicht im FG. Er wünsche eine Akteneinsicht im Amtsgericht X, jedoch zwingend mit der Zusage des FG, dass er – der Kläger – bei der Akteneinsicht die gesamte Akte scannen dürfe. Dies lehnte das FG ab.

Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BFH begründete dies damit, dass Darlegungen zur Erforderlichkeit des Scannens des gesamten Akteninhalts fehlten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.08.2021, VIII B 70/21

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