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Gehvermögen in fremder Umgebung entscheidend: Nachteilsausgleich aG für schwer geistig behinderten Zwölfjährigen

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob das Gehvermögen in vertrauter Umgebung besteht. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden und einem schwer geistig behinderten Zwölfjährigen den Nachteilsausgleich zuerkannt. Bei dem Kläger besteht seit Geburt der Gendefekt Mikrodeletion 22q11.2. Hierbei ist ein winziger Teil der Erbinformation auf dem Chromosom 22 verloren gegangen. Jedes 4.000ste Neugeborene ist betroffen. Infolgedessen besteht eine globale Entwicklungsstörung (Störung der Körpermotorik, mittelschwere Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, fehlende Sprachentwicklung et cetera).

Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte unter anderem einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest. Den Antrag des Klägers vom April 2016, auch die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG festzustellen, lehnte es hingegen ab. Entscheidend sei, ob das Gehvermögen anhaltend auf das Schwerste eingeschränkt sei. Der Kläger könne aber auf bekannten Wegen ohne Orthesen frei gehen.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG festzustellen. Denn der Kläger bewege sich außerhalb des Hauses ausschließlich im Rollstuhl oder im Reha-Buggy. In nicht vertrauter Umgebung könne er nur sehr eingeschränkt laufen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers, wie sie in einer für ihn fremden Umgebung auftrete, entspreche einem GdB von mindestens 80. Sie sei vergleichbar dem Verlust beider Beine im Unterschenkel oder der Versteifung beider Hüftgelenke. Darüber hinaus sei sie auch erheblich, da sich der Kläger wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne.

Zwar könne der Kläger in einer ihm bekannten Umgebung, insbesondere im häuslichen Bereich oder in der Schule, selbstständig eine Strecke von bis zu 1,5 Kilometern frei zurücklegen und habe dann auch eine große Ausdauer beim Gehen. Der Nachteilsausgleich aG mit der Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen sei jedoch maßgeblich auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Denn damit sei bezweckt, die Gehstrecke in alltäglichen Angelegenheiten wie beim Arztbesuch, beim Einkaufen oder beim Besuch von kulturellen Einrichtungen zu integrieren. In fremder Umgebung sei der Kläger aber verunsichert und benötige praktische Unterstützung bereits bei Entfernungen über wenige Meter. Dann könne er nur stark gebeugt im Kauergang laufen, müsse sich bei einer Betreuungsperson abstützen oder gar im Rollstuhl beziehungsweise Reha-Buggy transportiert werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2021, L 6 SB 3843/19

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