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Friedwald: Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Baums mit bestimmtem Stammdurchmesser

Der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof hat nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 Zentimetern. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Dem Kläger wurde im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof „RheinRuhe“ in Bad Breisig gegen eine Gebühr von 4.300 Euro auf 50 Jahre ein Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum – eine Buche mit 57 Zentimeter Stammdurchmesser – nebst zwölf Urnengrabplätzen eingeräumt. Dort wurde die Ehefrau des Klägers beigesetzt. Nachdem die beklagte Stadt Bad Breisig den Baum zusammen mit weiteren Bäumen fällen lassen hatte, beschloss sie unter anderem die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von 3,2 Zentimetern in unmittelbarer Nähe des bisherigen Standorts der Grabstelle.

Weil der Kläger die Neupflanzung einer Buche mit einer erheblich größeren Stammdicke begehrte und die Beklagte dem nicht nachkam, klagte er vor dem VG Koblenz. Er machte geltend, für die Fällung der Buche habe es keinen Anlass gegeben; diese sei stets standfest und gesund gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, diesen Zustand wiederherzustellen. Dies sei nach Auskunft zweier Baumschulen bei einer Buche mit einer Stammdicke von mindestens 20 Zentimetern möglich. Die Beklagte wandte ein, sie habe den Baum fällen müssen, da von diesem eine Gefahr für die Friedhofsbesucher ausgegangen sei. Die Pflanzung eines Baumes der vom Kläger begehrten Art sei, wenn überhaupt, nur mit schweren Gerätschaften durchführbar und mit einer Störung der Totenruhe verbunden.

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Dem Anspruch stehe entgegen, dass bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände – auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Herstellung rechtmäßiger Zustände – der Stadt die Neupflanzung einer Buche mit einem Durchmesser von 20 Zentimetern ausnahmsweise unzumutbar sei. Eine Neupflanzung eines solchen Baumes unter Einsatz schwerer Geräte wie eines Baggers oder einer Baumfräse würde zu einer Störung der Totenruhe der Ehefrau des Klägers führen und sei daher ohne deren Umbettung, die der Kläger nicht wolle, nicht möglich. Eine Pflanzung ohne diese Geräte hätte aber für die Stadt einen unzumutbaren Arbeitseinsatz zur Folge, zumal für das Anwachsen einer Buche mit der gewünschten Stammdicke eine erhebliche Wasserzufuhr notwendig sei und der Friedhof über keine Wasserversorgung verfüge. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von daher die beantragte Pflanzung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich und deswegen der Beklagten nicht zumutbar. Die Pflanzung eines Baumes mit einem geringeren Umfang oder ein Geldausgleich seien vom gestellten Klageantrag nicht umfasst, sodass das Gericht darüber nicht zu befinden hatte. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.10.2021, 1 K 504/21.KO

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