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Familie: Kosten für Besuche nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastung

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung erinnert der Bundesfinanzhof daran, dass es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt sei, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind. Ausnahme: Die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

BFH, Beschluss vom 27.4.2022, IX B 21/21

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies stellt

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