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EuGH-Vorlage: FG Köln hält höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für europarechtswidrig

Das Finanzgericht (FG) Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in so genannten Drittländern (also Ländern außerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Es ruft daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Diese möge klären, ob § 13c Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an. In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 Prozent des gemeinen Wertes zu besteuern, und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Absatz 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aus Artikel 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab. Hiergegen klagte der Kläger beim FG Köln. Dieses folgt mit seinem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar. Das Vorlageverfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-670/21 geführt.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02.09.2021, 7 K 1333/19

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