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Energetische Gebäudesanierung: Neue Bescheinigungsmuster

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen. Mit ihnen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend gemacht werden.

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das aktuelle Schreiben das BMF-Schreiben vom 31.03.2020 (BStBl I S. 484), wie das Bundesfinanzministerium mitteilt. In diesen und allen künftigen Fällen seien daher die neuen Muster zu verwenden. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31.03.2020 ausgestellt wurden, behalten laut BMF jedoch ihre Gültigkeit. Das aktuelle Schreiben steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.10.2021, V C 1 – S 2296-c/20/10003 :004

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.02.2021– Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den Eingangder Zahlung. 15.02.2021– Gewerbesteuer– Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.02.

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10.12. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.12. für den Eingang derZahlung.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage

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